Caritasverband Zentralwohlfahrtstelle der Juden in Deutschland Diakonisches Werk

Satzung

Die vollständige Satzung erhalten Sie auf Anfrage von der Geschäftsstelle.

Auszug aus der Satzung:

§ 2 Zweck der Qualitätsgemeinschaft Soziale Dienste – (nachfolgend QSD genannt)
Zweck der QSD ist es, für eine kontinuierliche Verbesserung und Sicherung der Qualität in der sozialen Arbeit zum Wohle der Hilfesuchenden einzutreten und dadurch die Sicherheit und Transparenz für alle an der Hilfeleistung Beteiligten, insbesondere für die Hilfesuchenden und deren Angehörigen zu fördern und zu bewirken.
Ziel ist es, Qualitätsstandards für die Mitgliedseinrichtungen und interessierte soziale Dienste zu entwickeln, festzulegen und die erreichten Qualitätsstandards gegebenenfalls zu besiegeln.
Die QSD orientiert sich hierbei an der DIN EN ISO 9000 - 2000 ff.
Der Satzungszweck wird erreicht durch:

Die QSD wirbt für eine Beteiligung und Verbreitung ihrer Ziele auch außerhalb ihrer Mitglieder.
In Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied der QSD kann jeder Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege werden, deren
rechtlich selbstständige Mitglieder bzw. Untergliederungen sowie andere rechtlich selbstständige Träger psychosozialer Dienste und Einrichtungen.
Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Vorstand gibt Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder der nächsten Mitgliederversammlung bekannt.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit oder durch Ausschluss. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes auf Ausschluss, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Satzung verstößt. Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand liegt und diesen nicht innerhalb einer Sechsmonatsfrist im darauf folgenden Jahr beglichen hat. Ein Ausschluss hat sofortige Wirkung. Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit zur Erklärung gegeben werden.
Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils zum Quartalsende möglich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.